BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 310/08
BGH 10. März 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von der Beklagten einen Neuwagen und rügt Elektronikmängel. Er verlangt Ersatzlieferung, verweigert jedoch die Überlassung des Fahrzeugs zur Mängelprüfung. Nach erfolglosem Schriftverkehr erklärt er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 439 Abs. 1, Abs. 3, § 323 Abs. 1, § 437 BGB: Der Kläger verletzt seine Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, indem er die Untersuchung des Fahrzeugs an die Zustimmung zur Ersatzlieferung knüpft. Ohne Fahrzeugüberlassung kann der Verkäufer Nacherfüllungspflichten nicht prüfen, weshalb der Rücktritt unwirksam ist.

Praxishinweis
Der Käufer muss dem Verkäufer nicht nur ein Nacherfüllungsverlangen aussprechen, sondern auch die Kaufsache zur Mängelprüfung bereitstellen. Eine Verweigerung der Untersuchung entzieht dem Rücktrittsrecht die Grundlage und führt zur Klageabweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 310/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 310/08
Entscheidungsdatum : 9. März 2010
Amtliche Quelle :

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