BAG, Urteil vom 18.09.2012 - 9 AZR 623/10
LAG Düsseldorf 1. Oktober 2010
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BAG 18. September 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert und seit 2000 durchgehend arbeitsunfähig, verlangt Abgeltung von gesetzlichem Erholungsurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub aus den Jahren 2001 bis 2009 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf Ruhen des Arbeitsverhältnisses und Betriebsinteressen.

Entscheidungsgründe
Das BAG gewährt dem Kläger gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG und § 125 Abs. 1 SGB IX Abgeltung für Urlaub aus 2008 und Anfang 2009. Urlaubsansprüche entstehen trotz Ruhens des Arbeitsverhältnisses (§ 33 Abs. 2 TVöD) und sind nicht vor Beendigung verfallen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Die Kürzung des Urlaubs im Ruhen ist unwirksam. Betriebsinteressen nach Art. 14 GG werden nicht verletzt.

Praxishinweis
Urlaubsansprüche schwerbehinderter, langzeitarbeitsunfähiger Arbeitnehmer entstehen auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses und verfallen erst 15 Monate nach Jahresende. Kürzungen durch Tarifregelungen sind insoweit unwirksam. Abgeltungsansprüche sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.09.2012 - 9 AZR 623/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 623/10
Entscheidungsdatum : 17. September 2012
Amtliche Quelle :

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