BGH, Urteil vom 02.07.2019 - II ZR 406/17
KG 9. November 2017
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BGH 2. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit seiner Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung seines Anstellungsvertrags durch den Aufsichtsrat der Beklagten-GmbH. Streit besteht insbesondere über die Wirksamkeit der Aufsichtsratsbestellung auf Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag sowie über die Legitimation der Vertretung der Beklagten im Prozess.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf §§ 16 Abs. 1, 38, 46 Nr. 8, 52 GmbHG, § 242 BGB und §§ 520, 562 ZPO. Die Aufsichtsratsbestellung auf Basis der Öffnungsklausel ist keine Satzungsänderung und wirksam, wenn die Ermächtigung bestimmt ist. Die Beklagte kann sich nicht auf die formelle Legitimationswirkung einer verbotswidrig eingereichten Gesellschafterliste berufen (§ 16 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 242 BGB). Die Abberufung des Klägers ist wirksam, da kein wichtiger Grund erforderlich ist (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da der Geschäftsführer W. S. vertretungsberechtigt ist.

Praxishinweis
Bei Einziehung von Geschäftsanteilen kann eine einstweilige Verfügung die Einreichung geänderter Gesellschafterlisten untersagen; die Gesellschaft darf sich dann nicht auf deren formelle Legitimationswirkung berufen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrats auf Basis einer Öffnungsklausel bedarf keiner notariellen Beurkundung oder Handelsregistereintragung. Geschäftsführer bleiben auch ohne Registereintragung vertretungsberechtigt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.07.2019 - II ZR 406/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 406/17
Entscheidungsdatum : 1. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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