BFH, Entscheidung vom 31.07.2009 - III B 152/08
FG München 4. Juni 2008
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BFH 31. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung und späterer Aufenthaltserlaubnisse (§ 25 Abs. 5, § 23 Abs. 1 AufenthG), begehrt Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Oktober 2006. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG setzt Kindergeldberechtigung neben einem rechtmäßigen Aufenthalt auch eine berechtigte Erwerbstätigkeit oder Bezug von SGB-III-Leistungen voraus. Die Grenzübertrittsbescheinigung ist keiner Duldung gleichzustellen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt den Besitz eines aufenthaltsrechtlichen Titels.

Praxishinweis
Für Kindergeldansprüche bei Ausländern ist neben dem aufenthaltsrechtlichen Status gemäß AufenthG auch die Erfüllung der Erwerbstätigkeits- oder Leistungsbezugsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG maßgeblich. Eine faktische Duldung durch Grenzübertrittsbescheinigung genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 31.07.2009 - III B 152/08
Gericht : BFH
Aktenzeichen : III B 152/08
Entscheidungsdatum : 30. Juli 2009

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