BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11
BGH 24. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Gesellschafter einer GmbH, deren Geschäftsanteil ohne seine Zustimmung eingezogen wurde (§ 7 Abs. 1 GmbH-Vertrag). Die Abfindung wurde trotz Fälligkeit nicht gezahlt. Der Kläger begehrt Feststellung seiner Stimmberechtigung und Nichtigkeit ablehnender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Die Einziehung des Geschäftsanteils wird mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam, nicht erst mit Abfindungszahlung (§ 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschafter haften anteilig, wenn sie nicht aus ungebundenem Vermögen zahlen oder die Gesellschaft auflösen. Die Fortsetzung der Gesellschaft mit „Störenfried“ ist unzumutbar und vermeidet keine Haftung.

Praxishinweis
Einziehungsbeschlüsse sind mit Mitteilung wirksam, unabhängig von Abfindungszahlung. Gesellschafter haften persönlich, wenn die Gesellschaft nicht aus freiem Vermögen zahlt oder aufgelöst wird. Die Entscheidung stärkt die Kapitalerhaltungspflicht und begrenzt die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschiedenen Gesellschafters.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 109/11
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2012
Amtliche Quelle :

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