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1. Januar 2009
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23. Juli 2021
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21. Dezember 2022
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10. Dezember 2025
10. Dezember 2025
(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.
(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
- 1.
- 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
- 2.
- 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
- 3.
- 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
- 4.
- 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.
Fußnote
(+++ § 188: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
Fachbeiträge • 50
- 1. § 188 LiegenschaftszinssatzEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. November 2015
- 2. § 188 LiegenschaftszinssatzEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
- 3. § 188 LiegenschaftszinssatzEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Dezember 2022
- 4. § 188 LiegenschaftszinssatzEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
- 5. § 188 LiegenschaftszinssatzEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. Dezember 2024
- 6. § 188 LiegenschaftszinssatzEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2020
- 7. § 188 LiegenschaftszinssatzEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Dezember 2023
- 8. Liegenschaftszinssatz anfechtenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 11. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/5815 - Antrag: Inflationsbedingte Bereicherung des Staates an Erbschaften und Schenkungen verhindernBundestag Drucksachen · 28. Februar 2023