Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
23. Juli 2021
23. Juli 2021
>
Version
21. Dezember 2022
21. Dezember 2022
>
Version
10. Dezember 2025
10. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23.
(3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.
Fußnote
(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
Fachbeiträge • 4
- 1. News und FachwissenEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 10. Februar 2026
- 2. News und FachwissenEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 10. Februar 2026
- 3. Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 15. Februar 2024
- 4. Verbraucherpreisindex für die Anpassung der Basiswerte bei den Verwaltungs- und Instandhaltungskosten für das..Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. Februar 2023