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Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
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10. Dezember 2025
10. Dezember 2025
(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
- 1.
- die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
- 2.
- die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,
Fachbeiträge • 26
- 1. § 186 Rohertrag des GrundstücksEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Dezember 2013
- 2. § 186 Rohertrag des GrundstücksEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 7. Dezember 2011
- 3. § 186 Rohertrag des GrundstücksEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. Dezember 2024
- 4. § 186 Rohertrag des GrundstücksEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Dezember 2022
- 5. § 186 Rohertrag des GrundstücksEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2020
- 6. § 186 Rohertrag des GrundstücksEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
- 7. § 186 Rohertrag des GrundstücksEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Dezember 2019
- 8. § 186 Rohertrag des GrundstücksEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2021
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022