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1. Januar 2009
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10. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
- 1.
- die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
- 2.
- die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,
Fachbeiträge • 9
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewGEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 23. Januar 2025
- 4. Bewertung eines gemischt genutzten Grundstücks im Ertrags- oder SachwertverfahrenEingeschränkter ZugriffMathias Grootens · https://www.otto-schmidt.de/ · 25. März 2021
- 5. AllgemeinEingeschränkter ZugriffMichael Marfels · https://www.otto-schmidt.de/ · 29. November 2021
- 6. Mathias GrootensEingeschränkter ZugriffMathias Grootens · https://www.otto-schmidt.de/ · 18. November 2019
- 7. Steuerrecht-BlogEingeschränkter ZugriffMichael Marfels · https://www.otto-schmidt.de/ · 29. November 2021
- 8. Bewertung eines gemischt genutzten Grundstücks im ErtragsEingeschränkter ZugriffMathias Grootens · https://www.otto-schmidt.de/ · 25. März 2021