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1. Januar 2009
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21. Dezember 2022
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10. Dezember 2025
10. Dezember 2025
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.
Fußnote
(+++ § 189: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
Fachbeiträge • 29
- 1. § 189 Bewertung im SachwertverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 7. Dezember 2011
- 2. § 189 Bewertung im SachwertverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 7. Dezember 2011
- 3. § 189 Bewertung im SachwertverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. November 2015
- 4. § 189 Bewertung im SachwertverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2020
- 5. § 189 Bewertung im SachwertverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
- 6. § 189 Bewertung im SachwertverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Dezember 2022
- 7. § 189 Bewertung im SachwertverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Dezember 2023
- 8. § 189 Bewertung im SachwertverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/6042 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4519 - Nebeneinkünfte in Bundesministerien und nachgeordneten Bereichen in den Jahren 2016 und 2017Bundestag Drucksachen · 27. November 2018
- 2. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022