Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. November 2008
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1. August 2022
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1. Januar 2023
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1. März 2023
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31. Dezember 2024
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(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
- 1.
- als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
- 2.
- aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
- 3.
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
- a)
- des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
- b)
- nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
- c)
- der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
- d)
- der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
- e)
- nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
Fachbeiträge • 346
- 1. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 14 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 25. Juli 2024
- 2. Galen Rechtsanwälte BerlinEingeschränkter Zugriffwww.galen.de · 13. April 2026
- 3. Geschäftsführersperre nach § 6 GmbHGEingeschränkter ZugriffAlexander Rumpf · www.rstp-rechtsanwaelte.de · 7. September 2026
- 4. Berufsrechtliche und gewerberechtliche Folgen einer VerurteilungEingeschränkter ZugriffAlexander Rumpf · www.rstp-rechtsanwaelte.de · 7. September 2026
- 5. Geschäftsführer wegen Strafbefehl ungeeignet?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh · www.recht-hilfreich.de · 18. April 2019
- 6. Unternehmensrecht & WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffwww.recht-hilfreich.de · 18. April 2019
- 7. Die Wahl eines Geschäftsführers: So vermeiden Sie Ihre HaftungEingeschränkter ZugriffAndre Kraus · www.anwalt-kg.de · 17. Januar 2016
- 8. Recht ArchiveEingeschränkter ZugriffUwe Willmann · www.uwe-willmann.de · 8. Mai 2013
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 19/9381 - Kleine Anfrage: Nichteignung von Personen als Geschäftsführer im GesellschaftsrechtBundestag Drucksachen · 12. April 2019
- 2. 19/9785 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9381 - Nichteignung von Personen als Geschäftsführer im GesellschaftsrechtBundestag Drucksachen · 29. April 2019
- 3. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 4. 19/22400 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 45a Absatz 2 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 5. 20/4806 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3822 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Dezember 2022
- 6. 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2022
- 7. 19/30523 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28177 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)Bundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 8. 19/28177 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)Bundestag Drucksachen · 31. März 2021