BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 254/17
LG Hamburg 13. September 2017
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BGH 14. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ersetzt eigenmächtig Fenster im Sondereigentum, die gemeinschaftliches Eigentum sind. Er verlangt von der Beklagten Wertersatz für die Kosten der Erneuerung, da er irrtümlich annahm, die Maßnahme sei seine Pflicht.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG besteht kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) für eigenmächtige Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum. Auch bei Irrtum über die Kostentragungspflicht ist ein Anspruch ausgeschlossen, da das WEG-Verfahren zur Beschlussfassung einzuhalten ist.

Praxishinweis
Eigenmächtige Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind ohne Beschluss der Wohnungseigentümer nicht erstattungsfähig. Irrtümer über Zuständigkeiten begründen keinen Erstattungsanspruch. Zur Durchsetzung von Instandhaltungsmaßnahmen ist der ordnungsgemäße Beschlussweg gem. § 21 Abs. 4, 8 WEG zu nutzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 254/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 254/17
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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