BGH, Urteil vom 15.11.2016 - XI ZR 32/16
LG Kiel 23. Januar 2015
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BGH 15. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin haftet aus einer Mithaftungserklärung und einem notariellen Schuldanerkenntnis für ein Darlehen ihres verstorbenen Ehemanns. Sie macht geltend, die Mithaftung sei wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und die Zwangsvollstreckung unzulässig. Die Erbschaft wurde ausgeschlagen, Nachlassinsolvenz angemeldet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die krasse finanzielle Überforderung der Klägerin (§ 138 BGB) und stellt eine tatsächliche Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Ehegatten fest. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt, da weder die dinglichen Sicherheiten (§ 138 Abs. 1 BGB) noch die Vermögensangaben der Klägerin ausreichend geprüft wurden. Ein Eigeninteresse der Klägerin an der Kreditaufnahme liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei Mithaftungserklärungen von Ehegatten ist bei krasser finanzieller Überforderung eine Sittenwidrigkeitsvermutung zu beachten. Kreditgeber müssen sorgfältig die Leistungsfähigkeit prüfen und dürfen sich nicht auf bloße Vermögensangaben verlassen. Dingliche Sicherheiten entlasten nur bei gesicherter Ausfallhaftung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.11.2016 - XI ZR 32/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 32/16
Entscheidungsdatum : 14. November 2016
Amtliche Quelle :

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