BGH, Urteil vom 21.09.2021 - VI ZR 726/20
LG Kleve 5. Juli 2018
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OLG Düsseldorf 7. April 2020
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BGH 21. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wird durch einen Stein am Auge verletzt, der während Mäharbeiten mit einem Traktor und einem daran angetriebenen Kreiselmäher auf einer Weide hochgeschleudert wird. Er verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz von den Beklagten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verneint einen Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG, da der Traktor ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt war und die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nicht prägend für den Schaden war. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert mangels schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Praxishinweis
Bei Schäden durch fahrbare Arbeitsmaschinen ohne prägende Fortbewegungsfunktion ist die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig ausgeschlossen. Die Abgrenzung zwischen Arbeitsmaschinen- und Kraftfahrzeugbetrieb erfordert eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung des Einsatzbereichs.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.09.2021 - VI ZR 726/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 726/20
Entscheidungsdatum : 20. September 2021
Amtliche Quelle :

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