BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 155/24
KG 10. Oktober 2023
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BGH 7. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verkauft im Zuge der Ehescheidung Miteigentumsanteile an Beklagte, die sich zur Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten verpflichten. Die Klägerin rügt die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Wuchers (§ 138 Abs. 1 BGB) und verlangt Rückübertragung der Anteile oder Grundbuchberichtigung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass bei Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB der Kondiktionsanspruch auf Rückübertragung des Eigentums gerichtet ist, nicht auf Grundbuchberichtigung. Die Auflassung als abstraktes Verfügungsgeschäft bleibt wirksam, begründet aber keinen Rechtsgrund für den Eigentumserwerb. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet die Vermutung der Sittenwidrigkeit. Die Klägerin hat den Verkehrswert des Grundstücks ausreichend substantiiert vorgetragen.

Praxishinweis
Bei Anfechtung wegen Wuchers ist der Rückübertragungsanspruch auf Eigentum gerichtet, nicht auf Grundbuchberichtigung. Für die Darlegung eines groben Missverhältnisses genügt die Angabe des Verkehrswerts des Gesamtgrundstücks, eine gesonderte Bewertung der Miteigentumsanteile ist nicht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 155/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 155/24
Entscheidungsdatum : 6. November 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text