BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 249/12
BGH 24. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bietet dem Beklagten den Kauf einer Eigentumswohnung für 118.000 EUR an, die dieser zwei Monate zuvor für 53.000 EUR erworben hatte. Der Kläger verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises. Die Vorinstanzen weisen die Klage ab, Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 138 Abs. 1 BGB. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet eine Vermutung verwerflicher Gesinnung des Begünstigten. Diese Vermutung entbindet den Kläger nicht von der Behauptungslast, aber der Vortrag muss keine hohen Anforderungen erfüllen. Ein grobes Missverhältnis liegt bei Grundstückskaufverträgen erst ab ca. 90 % Über- oder Unterschreitung des Verkehrswerts vor.

Praxishinweis
Bei Grundstückskaufverträgen ist eine Überteuerung von rund 80 % für sich allein nicht sittenwidrig. Die Behauptung einer verwerflichen Gesinnung kann sich aus dem Kontext eines groben Missverhältnisses ergeben. Ein privates Gutachten kann auch erst im Berufungsverfahren vorgelegt werden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1Wuchertatbestand bei GrundstücksgeschäftenEingeschränkter Zugriff
    Kai-Peter Breiholdt · https://www.breiholdt-legal.de/blog/

  • 2Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 249/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 249/12
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text