BGH, Urteil vom 07.03.2018 - XII ZR 129/16
LG Traunstein 5. Februar 2016
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OLG München 6. Dezember 2016
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BGH 7. März 2018
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BGH 11. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schloss mit dem damaligen Grundstückseigentümer einen 30-jährigen Nutzungsvertrag über Dach- und Freiflächen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage. Die Parteien unterzeichneten jeweils gleichlautende Vertragsurkunden, die per Telefax ausgetauscht wurden. Nach Eigentumswechsel verweigerte die Beklagte den Zutritt, der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestands und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB ist auch durch mehrere gleichlautende, jeweils von einer Partei unterzeichnete Urkunden gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB gewahrt, ohne dass ein Zugang der Urkunden an die andere Partei erforderlich ist. Die Einordnung des Vertrags als Mietvertrag ist zutreffend, da keine Fruchtziehung i.S.v. § 99 BGB vorliegt. Die Kündigung war daher nicht bereits 2012 wirksam.

Praxishinweis
Für langfristige Grundstücksnutzungsverträge genügt zur Wahrung der Schriftform nach § 550 BGB die Unterzeichnung mehrerer gleichlautender Urkunden, auch ohne deren gegenseitigen Zugang. Dies erleichtert die Vertragsgestaltung und sichert den Erwerberschutz bei Eigentumswechsel.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.03.2018 - XII ZR 129/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 129/16
Entscheidungsdatum : 6. März 2018
Amtliche Quelle :

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