BSG, Urteil vom 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R
BSG 2. März 2000

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger mit GdB 30 begehrt Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gemäß § 2 SchwbG. Die Beklagte verweigert dies mit der Begründung, der frühere Arbeitsplatz bestehe nicht mehr und es lägen keine konkreten Arbeitsplatzangebote vor. Die Vorinstanzen lehnen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung auf und verweist zurück, da das LSG zu Unrecht einen konkreten Arbeitsplatz für die Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes verlangt (§ 2 Abs. 1 SchwbG). Maßgeblich ist die individuelle Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zum Zeitpunkt des Antrags, nicht das Vorhandensein eines konkreten Arbeitsplatzes. Die Gleichstellung wirkt rückwirkend ab Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Praxishinweis
Für die Gleichstellung nach § 2 SchwbG ist kein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich. Entscheidend ist die Prognose der mangelnden Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt infolge der Behinderung. Die Rückwirkung der Gleichstellung schützt auch vor Kündigungen zwischen Antragstellung und Entscheidung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7 AL 46/99 R
    Entscheidungsdatum : 1. März 2000
    Amtliche Quelle :

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