BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 - 2 BvR 552/91
BVerfG 22. Juni 1995

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften des § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG i.V.m. dem Bewertungsgesetz, wonach Grundbesitz mit Einheitswerten von 1964, Kapitalvermögen hingegen mit Gegenwartswerten besteuert wird. Streitgegenstand sind Erbschaftsteuerbescheide und deren Rechtsmittel.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Bewertungsvorschriften für verfassungswidrig, da sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die unterschiedliche Bemessungsgrundlage führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Grundbesitz und Kapitalvermögen. Die Erbschaftsteuer muss Werte realitätsgerecht und gleichmäßig erfassen.

Praxishinweis
Bis zur Neuregelung (spätestens 31.12.1996) bleibt das bisherige Recht anwendbar. Steuerpflichtige sollten auf mögliche Billigkeitsmaßnahmen bei Stichtagsproblemen achten. Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsspielräume für eine künftige einheitlichere Bewertung von Vermögenswerten im Erbschaftsteuerrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 - 2 BvR 552/91
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 552/91
Entscheidungsdatum : 21. Juni 1995
Amtliche Quelle :

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