BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.11.2016 - 2 BvR 6/16
LG Regensburg 14. September 2015
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BVerfG 5. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, lebenslänglich Inhaftierter, wurde vor einem Besuch in einer Justizvollzugsanstalt auf Anordnung des Anstaltsleiters körperlich durchsucht, einschließlich vollständiger Entkleidung und Inspektion der Körperöffnungen. Die Anordnung erfolgte pauschal für jeden fünften Gefangenen ohne konkrete Verdachtslage. Gegen die Maßnahme und eine Disziplinarmaßnahme klagte er.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), da die Durchsuchungsanordnung nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG keine individuelle Ermessensausübung zulässt und keine Abweichung im Einzelfall ermöglicht. Die pauschale Anordnung missachtet den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zudem verletzt die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

Praxishinweis
Durchsuchungen mit vollständiger Entkleidung bedürfen einer personen- und verdachtsbezogenen Anordnung mit Ermöglichung von Ausnahmen im Einzelfall. Pauschale Stichproben ohne Ermessensspielraum verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sind verfassungswidrig. Rechtsmittelgerichte müssen effektiven Rechtsschutz gewährleisten.

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Fachbeiträge1

  • 1Verhältnismäßigkeit körperlicher Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung nach HaftbesuchEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. Oktober 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.11.2016 - 2 BvR 6/16
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 6/16
Entscheidungsdatum : 4. November 2016
Amtliche Quelle :

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