BGH, Urteil vom 11.11.2025 - VIa ZR 60/22
OLG Naumburg 22. November 2021
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BGH 11. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes mit Dieselmotor OM 642 (Euro 6). Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Nebenforderungen ab. Die Revision wurde zugelassen und verfolgt das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen zu Unrecht. Diese Normen sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch auf Differenzschaden besteht, der vom Berufungsgericht nicht geprüft wurde. Die Sache wird zur Nachholung der Feststellungen zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen besteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Differenzschäden sind darzulegen und zu prüfen. Die Entscheidung stärkt die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen gegen Fahrzeughersteller im Dieselskandal.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.11.2025 - VIa ZR 60/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 60/22
    Entscheidungsdatum : 10. November 2025
    Amtliche Quelle :

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