BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R
LSG Nordrhein-Westfalen 19. April 2010
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BSG 10. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Erstattung einer Heiz- und Nebenkostennachforderung für März 2007 in Höhe von 220,70 Euro im Rahmen der Grundsicherung nach SGB XII. Die Beklagte verweigert die Leistung wegen verspäteter Vorlage der Abrechnung und beruft sich auf § 18 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf einmalige Bedarfe wie Nachforderungen nicht anwendbar ist. Die verspätete Vorlage der Abrechnung schließt den Anspruch nicht aus. § 18 Abs. 1 SGB XII begrenzt die Leistungspflicht nicht, da der Kenntnisgrundsatz durch das Antragsprinzip ersetzt ist. Wesentliche tatsächliche Feststellungen fehlen.

Praxishinweis
Bei einmaligen Nachforderungen im Rahmen der Grundsicherung ist eine unverzügliche Mitteilung an den Sozialhilfeträger nicht zwingend. Die Leistungspflicht kann auch bei verspäteter Vorlage bestehen, sofern der Bedarf ernsthaft und angemessen ist. Die Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist auf Dauerbewilligungen beschränkt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 18/10 R
    Entscheidungsdatum : 9. November 2011
    Amtliche Quelle :

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