LSG Berlin-Brandenburg 28. Dezember 2009
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BSG 6. April 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Übernahme einer Betriebskostennachforderung von 700,51 Euro für 2007 im laufenden SGB-II-Bezug. Der Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf unangemessene Unterkunftskosten und bereits erfolgte Kostensenkungsaufforderungen. Vorinstanzen geben der Klägerin Recht.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 22 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X: Die Übernahme der Nachforderung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kostenverursachung (2007), nicht nach dem Fälligkeitsmonat (2009). Die Behörde hat die Kosten bis April 2008 anerkannt, daher besteht Anspruch auf Nachzahlung. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Fälligkeitsmonat ist unbeachtlich.

Praxishinweis
Betriebskostennachforderungen sind als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen, maßgeblich bleibt jedoch die Verhältnisse zum Entstehungszeitraum. Ein Vertrauensschutz des Leistungsberechtigten besteht, wenn die Unterkunftskosten zuvor als angemessen anerkannt wurden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 12/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 12/10 R
    Entscheidungsdatum : 6. April 2011
    Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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