BSG, Urteil vom 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R
LSG Bayern 22. Juli 2015
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BSG 16. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihr im April 2013 geborenes Kind. Sie war vor der Geburt nichtselbstständig erwerbstätig, erlitt 2011 eine Fehlgeburt und infolgedessen eine depressive Erkrankung mit Einkommensausfall. Der Beklagte setzte den Bemessungszeitraum abweichend fest und lehnte eine Verschiebung ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendung von § 2b Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BEEG. Eine depressive Erkrankung infolge einer Fehlgeburt ist als Krankheit, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt ist, anzusehen. Der Begriff „Schwangerschaft“ umfasst auch Fehlgeburten. Die Verschiebung des Bemessungszeitraums ist daher zulässig. Die Berücksichtigung von Mutterschaftsgeldmonaten ist zwingend auszuschließen.

Praxishinweis
Bei Elterngeldbemessung ist eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auch bei Erkrankungen infolge vorangegangener Schwangerschaften, einschließlich Fehlgeburten, möglich. Mutterschaftsgeldbezug führt zwingend zum Ausschluss des betreffenden Monats aus dem Bemessungszeitraum. Dies sichert eine korrekte Einkommensgrundlage und vermeidet Elterngeldnachteile.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 10 EG 9/15 R
Entscheidungsdatum : 15. März 2017
Amtliche Quelle :

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