BAG, Urteil vom 16.04.2014 - 5 AZR 483/12
LAG Baden-Württemberg 6. März 2012
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BAG 16. April 2014

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Sachverhalt
Der Kläger war als Leiharbeitnehmer mit einer vertraglich vereinbarten Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden beschäftigt. Er verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs für einzelne Tage, an denen er keine oder weniger Arbeit erhielt. Der Beklagte verweigert eine Beschäftigung über 35 Wochenstunden hinaus.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 293 BGB bestimmt die vereinbarte Arbeitszeit den Umfang des Annahmeverzugs. Die Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden ist verbindlich, eine weitergehende Beschäftigungspflicht besteht nicht. Arbeitszeitkonten im Leiharbeitsverhältnis sind zulässig, sofern sie nicht das Beschäftigungsrisiko unzulässig auf den Arbeitnehmer verlagern (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, § 12 Abs. 1 TzBfG). Ein Anspruch auf tägliche Beschäftigung von Montag bis Freitag besteht nicht.

Praxishinweis
Leiharbeitsverträge mit tariflich oder vertraglich festgelegter Mindestarbeitszeit begrenzen den Annahmeverzug auf diesen Umfang. Arbeitszeitkonten sind zulässig, solange sie nicht das Beschäftigungsrisiko des Verleihers umgehen. Ein genereller Anspruch auf tägliche Beschäftigung besteht nicht.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 26. März 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.04.2014 - 5 AZR 483/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 483/12
Entscheidungsdatum : 16. April 2014
Amtliche Quelle :

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