BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.09.2013 - 2 BvR 939/13
BVerfG 29. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wird wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilt. Nach § 81g StPO ordnet das Amtsgericht die Entnahme von Körperzellen zur DNA-Identitätsfeststellung an. Die Beschwerde gegen diese Anordnung wird vom Landgericht bestätigt, trotz positiver Sozialprognose und Bewährung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidungen auf, da die Gerichte die Prognoseentscheidung nach § 81g StPO nicht ausreichend einzelfallbezogen begründet haben. Insbesondere fehlt die Auseinandersetzung mit der positiven Sozialprognose und den besonderen Umständen des Einzelfalls. Die Anordnung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Praxishinweis
Bei Anordnungen nach § 81g StPO ist eine umfassende, nachvollziehbare Abwägung aller relevanten Umstände erforderlich, insbesondere bei entgegenstehender Sozialprognose. Die bloße Wiedergabe von Tatmerkmalen genügt nicht; die Begründung muss positive, einzelfallbezogene Gründe enthalten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.09.2013 - 2 BvR 939/13
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 939/13
    Entscheidungsdatum : 28. September 2013
    Amtliche Quelle :

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