BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99
LG Arnsberg 5. Oktober 2000
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BVerfG 14. Dezember 2000

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Drei Verfassungsbeschwerden richten sich gegen richterliche Anordnungen zur Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen gemäß § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO bei rechtskräftig verurteilten Personen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften. Die Maßnahmen dienen der Beweisführung in künftigen Strafverfahren und greifen zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, sind aber verhältnismäßig und ausreichend normklar. Die Anordnung setzt eine tragfähige, einzelfallbezogene Prognose voraus. Im Fall des Klägers zu 1. fehlt eine solche individuelle Begründung, weshalb dessen Verfassungsbeschwerde Erfolg hat.

Praxishinweis
Bei Anordnungen nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO ist eine umfassende, einzelfallbezogene Prognoseentscheidung mit nachvollziehbarer Sachaufklärung und Abwägung erforderlich. Pauschale oder formelhafte Begründungen genügen nicht; die richterliche Entscheidung muss die Persönlichkeit und Sozialprognose des Betroffenen berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1741/99
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2000
Amtliche Quelle :

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