Version
4. August 2009
4. August 2009
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Fachbeiträge • 62
- 1. Wiedereinsetzung in den vorigen StandEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 19. Januar 2022
- 2. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Oktober 2022
- 3. Wiedereinsetzungsantrag bei FristversäumungEingeschränkter ZugriffYvonne Krause · https://kraft-strafrecht.de/blog/ · 16. Juni 2026
- 4. AntragsfristEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Oktober 2025
- 5. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 28. Januar 2026
- 6. Fachanwalt für Strafrecht Ferner zur BegünstigungEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 19. Januar 2026
- 7. Rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Unterlagen für Wiedereinsetzung notwendigEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 20. März 2014
- 8. Rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Unterlagen für Wiedereinsetzung notwendigEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 20. März 2014