Version
4. August 2009
4. August 2009
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Fachbeiträge • 27
- 1. Auswirkungen der Änderungen der Postlaufzeiten durch das PostGEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. Februar 2026
- 2. Oberlandesgericht Oldenburg zur Störung der TotenruheEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 3. Juni 2024
- 3. Strafbefehl: Übersetzung des Strafbefehls zwingendEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 27. Mai 2014
- 4. BVerfG Beschluss vom 07.04.1976 - 2 BvR 728/75Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 6. April 1976
- 5. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Benachrichtigung des Steuerberaters über den Erlass eines StrafbefehlsEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. Juli 2023
- 7. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va