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4. August 2009
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27. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Fachbeiträge • 87
- 1. Wiedereinsetzung: Es kommt auf die Kenntnis des Angeklagten anEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 25. August 2010
- 2. Berufungsfrist und PostlaufzeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Dezember 2013
- 3. Wiedereinsetzung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. August 2019
- 4. Rechtsmittelbelehrung und ZustellurkundeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. September 2010
- 5. FristversäumungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Juni 2014
- 6. Wiedereinsetzungsfrist im StrafprozessEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Februar 2015
- 7. Revision 10Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Juni 2015
- 8. Fristenkontrolle 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. November 2015