BGH, Urteil vom 18.08.2021 - 5 StR 39/21
LG Kiel 14. August 2020
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BGH 18. August 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte, als zuständige Staatsanwältin, ordnet in mehreren Fällen die Notveräußerung beschlagnahmter Tiere ohne Anhörung oder Mitteilung an die Betroffenen an (§ 111l StPO aF). Zudem verkauft sie in einem Fall Tiere ohne Rechtsgrundlage, was zugleich Diebstahlvorwürfe auslöst.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Rechtsbeugung (§ 339 StGB), da der objektive Tatbestand zwar erfüllt, aber der erforderliche Vorsatz fehlt. Die Mitteilungspflicht nach § 111l Abs. 4 Satz 2 StPO aF wurde objektiv verletzt, jedoch ohne bewusst überzeugungswidriges Handeln. Der Verkauf ohne Rechtsgrundlage war verhältnismäßig und diente milderen Maßnahmen nach § 19 TierSchG.

Praxishinweis
Bei Notveräußerungen beschlagnahmter Tiere ist die Mitteilungspflicht strikt zu beachten, um Rechtsbeugungsvorwürfe zu vermeiden. Fehlender Vorsatz kann Freispruch begründen. Verhältnismäßigkeit milderer Maßnahmen nach § 19 TierSchG ist bei Verwertung beschlagnahmter Tiere entscheidend.

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  • 1Rechtsanwalt Ferner zur RechtsbeugungEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 5. Oktober 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.08.2021 - 5 StR 39/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 39/21
Entscheidungsdatum : 17. August 2021
Amtliche Quelle :

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