BGH, Urteil vom 22.01.2014 - 2 StR 479/13
BGH 22. Januar 2014
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BVerfG 14. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Richter sprach Betroffene in Bußgeldverfahren wegen fehlender Messprotokolle oder Eichscheine frei. Das Landgericht sprach ihn vom Vorwurf der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB frei, obwohl objektiv Rechtsverstöße vorlagen, da der subjektive Tatbestand nicht hinreichend belegt sei.

Entscheidungsgründe
§ 339 StGB setzt bedingten Vorsatz bzgl. Rechtsverstoß und Bevorzugung voraus sowie Bewusstsein der Schwere des Verstoßes. Das Landgericht verkennt, dass Überzeugung des Richters von der Richtigkeit unerheblich ist. Die Revision beanstandet unzureichende Würdigung der Indizien für Rechtsbeugung, insbesondere der Disziplinierungsabsicht und der Bedeutung der verletzten Normen.

Praxishinweis
Für Rechtsbeugung genügt bedingter Vorsatz; subjektives Element umfasst auch bewusste schwerwiegende Rechtsverletzung. Richtermeinungen zur „Gerechtigkeit“ entbinden nicht von Rechtsanwendungspflicht. Bei Verdacht auf Rechtsbeugung sind umfassende Beweiswürdigung und Berücksichtigung beruflicher Vorgeschichte erforderlich.

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    Christian Muders · https://juraexamen.info/ · 1. April 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.01.2014 - 2 StR 479/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 479/13
Entscheidungsdatum : 21. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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