BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R
LSG Nordrhein-Westfalen 14. August 2006
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BSG 18. März 2008

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 Abs. 2, 41, 42, 82, 90 SGB XII für Januar bis Februar 2005. Streitgegenstand ist insbesondere die Berücksichtigung von Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungsbeiträgen des Ehemanns, der Leistungen nach SGB II bezieht und Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des LSG wird aufgehoben, da unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Anspruchshöhe vorliegen. Kfz-Steuer ist nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII nicht absetzbar, Kfz-Versicherungsbeiträge nur bei sozialhilferechtlich anerkanntem Zweck (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII schützt das Kfz des SGB-II-Ehemanns als Schonvermögen.

Praxishinweis
Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften ist die Verwertungspflicht von Vermögen differenziert zu prüfen. Kfz-Kosten sind nur unter engen Voraussetzungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit sorgfältiger Feststellungen zur Vermögensbewertung und Zweckbindung des Fahrzeugs.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8/9b SO 11/06 R
    Entscheidungsdatum : 17. März 2008
    Amtliche Quelle :

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