BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15
OLG München 21. Januar 2015
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BGH 8. Dezember 2015
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BGH 31. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen Schadensersatz wegen Ölaustritts beim Entladen eines Tanklastwagens auf öffentlicher Straße, der ihr Hausgrundstück und die Straße beschädigt. Beklagte sind der Halter und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer. Der Ölaustritt erfolgte durch einen undichten Verbindungsschlauch am Fahrzeug.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht die Haftung des Halters gem. § 7 Abs. 1 StVG, da der Schaden dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, auch beim stehenden Fahrzeug während des Entladens mittels fahrzeugeigener Vorrichtung. Der Gebrauch des Fahrzeugs umfasst den Entladevorgang, sodass auch die Haftpflichtversicherung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. direkt haftet. Die 1. KH-Richtlinie steht dem nicht entgegen.

Praxishinweis
Schäden durch undichte Entladevorrichtungen eines stehenden Tankfahrzeugs sind dem Betrieb und Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen. Dies begründet Haftung und Direktanspruch gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, auch bei Schäden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 139/15
    Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2015
    Amtliche Quelle :

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