BGH, Urteil vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21
LG Lübeck 8. Januar 2021
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OLG Schleswig 10. Mai 2021
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BGH 26. Januar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung (ZBSV 08) wegen behördlich angeordneter Schließung seiner Gaststätte infolge der COVID-19-Pandemie. Die Beklagte verweigert Leistung mit Verweis auf den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der COVID-19/SARS-CoV-2 nicht umfasst.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur bei Betriebsschließungen zur Verhinderung meldepflichtiger Krankheiten gemäß dem abschließenden Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08. COVID-19/SARS-CoV-2 sind dort nicht aufgeführt. Die Klausel ist transparent und nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB.

Praxishinweis
Betriebsschließungsversicherungen mit abschließendem Krankheitskatalog in den Bedingungen schließen COVID-19-bedingte Schließungen aus. Versicherer können den Leistungsumfang wirksam begrenzen, ohne gegen Transparenz- oder Inhaltskontrolle zu verstoßen. Dynamische Verweise auf das IfSG sind nicht zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 144/21
Entscheidungsdatum : 25. Januar 2022
Amtliche Quelle :

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