BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R
LSG Berlin-Brandenburg 28. März 2006
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BSG 14. Dezember 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für das nicht in Deutschland zugelassene Arzneimittel Mnesis (Idebenone) zur Behandlung der hypertrophen Kardiomyopathie bei Friedreich’scher Ataxie. Die Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung und fehlenden Wirksamkeitsnachweis.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Ein Anspruch aus §§ 13 Abs. 3, 27 Abs. 1, 31 SGB V besteht nicht, da Mnesis ohne deutsche oder EU-Zulassung kein Leistungserfolg der GKV ist. Die verfassungskonforme Auslegung setzt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung voraus, was bei der Klägerin nicht gegeben ist.

Praxishinweis
Leistungserweiterungen für nicht zugelassene Arzneimittel sind nur bei akut lebensbedrohlichen oder vergleichbar schweren Erkrankungen verfassungskonform. Bei chronisch progredienten, aber langfristig stabilen Krankheitsverläufen ist die Kostenerstattung regelmäßig ausgeschlossen. Off-Label-Use bleibt eng begrenzt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 12/06 R
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2006
Amtliche Quelle :

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