BGH, Urteil vom 14.02.2017 - VI ZR 434/15
OLG München 23. Februar 2015
>
OLG München 17. April 2015
>
BGH 14. Februar 2017

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten als Tierhalter nach einem Verkehrsunfall mit einer vom Beklagten gehaltenen Stute. Der Beklagte betreibt eine Pferdezucht im Nebenerwerb. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und sahen die Stute als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB an.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt auf, dass § 833 Satz 2 BGB nur bei Tieren gilt, die einem wirtschaftlichen Zweck dienen, also einer Erwerbstätigkeit mit objektiv und subjektiv realistischem Gewinnstreben. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beklagten sind unzureichend, da keine realistische Gewinnerzielung belegt ist. Zudem hat das Berufungsgericht die Sorgfaltsprüfung fehlerhaft eingeschränkt und relevante Einwände des Klägers unberücksichtigt gelassen.

Praxishinweis
Die Entlastungsmöglichkeit des Tierhalters nach § 833 Satz 2 BGB erfordert eine klare Feststellung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Tieres. Bei unklarer Erwerbstätigkeit ist der Entlastungsbeweis nicht eröffnet. Berufungsgerichte müssen auch abweichende Tatsachenbewertungen sorgfältig prüfen und begründen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Universität GreifswaldEingeschränkter Zugriff
    Universität Greifswald · www.rsf.uni-greifswald.de · 12. April 2018

  • 2SemesterfutterEingeschränkter Zugriff
    rsw.beck.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.02.2017 - VI ZR 434/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 434/15
Entscheidungsdatum : 14. Februar 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text