BAG, Urteil vom 13.12.2011 - 3 AZR 791/09
ArbG Detmold 19. Juni 2008
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LAG Hamm 18. Februar 2009
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BAG 13. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Ausbildungskosten i.H.v. 7.500 EUR gemäß einer AGB-Vereinbarung. Der Beklagte kündigte nach bestandener Ausbildung, nachdem ihm der Triebwagenführerschein entzogen wurde. Streit besteht über die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel.

Entscheidungsgründe
Die Rückzahlungsklausel in Nr. 5 der Vereinbarung ist gemäß §§ 305 ff., insbesondere § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten unangemessen benachteiligt. Sie differenziert nicht zwischen Eigenkündigungen aus eigenem oder fremdem Verantwortungsbereich und belastet den Arbeitnehmer auch bei vom Arbeitgeber veranlasster Kündigung. Eine zulässige Reduktion oder ergänzende Auslegung ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
AGB-Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten müssen klar zwischen Kündigungsgründen differenzieren. Eine pauschale Rückzahlungspflicht bei jeder Eigenkündigung ist unwirksam und führt zur Klageabweisung. Arbeitgeber sollten Vertragsformulierungen sorgfältig an die Rechtsprechung zu § 307 BGB anpassen.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 11. August 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.12.2011 - 3 AZR 791/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 791/09
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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