BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R
LSG Rheinland-Pfalz 10. Dezember 2013
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BSG 11. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Minderheitsgesellschafter (6 %) und leitender Angestellter einer GmbH, erhielt durch Vereinbarungen Stimmrechte der Mehrheitsgesellschafter, war jedoch nicht Geschäftsführer. Streit besteht über seine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 7a SGB IV.

Entscheidungsgründe
Das LSG stellt auf Grundlage des Anstellungsvertrags und der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse fest, dass der Kläger weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Die isolierte, unwiderrufliche Übertragung von Stimmrechten ist gesellschaftsrechtlich unwirksam (§ 47 GmbHG) und ändert nichts an der abhängigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Minderheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerstellung bleiben trotz Stimmrechtsübertragung sozialversicherungspflichtig, wenn sie weisungsgebunden beschäftigt sind. Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen wie Stimmrechtsübertragungen ohne Anteilserwerb sind sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich. Eine Statusfeststellung ist frühzeitig anzustreben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 2/14 R
Entscheidungsdatum : 10. November 2015
Amtliche Quelle :

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