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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 26.07.2006 - 1 BvR 1326/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1326/04 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juli 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
BVerfGG § 93 a BVerfGG § 93 a Abs. 2 BVerfGG § 93 b ZweVO vom 7. Dezember 1971 § 1 ZweVO vom 7. Dezember 1971 § 2 GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz
Hamburgisches OVG 1 Bf 317/03 vom 29.04.2004 VG Hamburg 12 VG 589/01 vom 09.07.2003
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1326/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2004 - 1 Bf 317/03 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2003 - 12 VG 589/2001 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Der Umstand, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - hier: die §§ 1 und 2 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZweVO) vom 7. Dezember 1971 (HmbGVBl S. 223), welche auf der Ermächtigung in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) beruhen - zunächst verfassungskonform in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 38, 348), bedeutet nicht, dass sie vor der Verfassung auch für die Zukunft ohne weiteres Bestand hat. Sie muss vielmehr fortwährend in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 25, 112 ; 42, 263 ). Die daher erforderliche Überprüfung der Fortgeltung der ZweVO ist - bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum bis zu der im Januar 2001 ergangenen letzten behördlichen Entscheidung - von den Fachgerichten in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen worden. Insbesondere ist gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach für ein Außer-Kraft-Treten der ZweVO ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt deutlich in Erscheinung treten muss, nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine bloße Nachhaltigkeitsprüfung in Bezug auf den Faktor Zeit vorgenommen. Eine solche Nachhaltigkeitsprüfung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da hierdurch sichergestellt wird, dass nicht schon kurzzeitige konjunkturelle Schwankungen am Wohnungsmarkt zu einer durch eine Unanwendbarkeit der ZweVO bedingten Rechtsunsicherheit führen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.