Version
22. Dezember 2018
22. Dezember 2018
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Fachbeiträge • 17
- 1. Gerichtsvollzieher 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. März 2009
- 2. nichteheliche LebensgemeinschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Oktober 2022
- 3. Vollstreckung bei nichtehelichen LebensgemeinschaftenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Januar 2007
- 4. Ehegatten 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Dezember 2007
- 5. Doppelbesteuerung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. April 2007
- 6. Zwangsvollstreckung 8Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juni 2009
- 7. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024