BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15
BGH 15. Dezember 2015
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BGH 1. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt auf seine E-Mail an die Beklagte automatische Eingangsbestätigungen, die zugleich werbliche Hinweise enthielten. Trotz ausdrücklichen Widerspruchs setzte die Beklagte die Zusendung solcher E-Mails fort. Der Kläger verlangt Unterlassung der werblichen Kontaktaufnahme per E-Mail ohne Einwilligung.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Ein elektronisches Postfach natürlicher Personen ist Teil der Privatsphäre. Die unaufgeforderte Zusendung von Werbung in automatischen Bestätigungs-E-Mails verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB), wenn der Empfänger dem ausdrücklich widersprochen hat. Ein Unterlassungsanspruch besteht trotz Ausschlusses nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Praxishinweis
Werbliche Zusätze in automatischen Eingangsbestätigungen ohne Einwilligung des Empfängers begründen einen Unterlassungsanspruch aus Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Entscheidung stärkt den Schutz der Privatsphäre im elektronischen Kommunikationsverkehr und mahnt zur strikten Beachtung von Werbewidersprüchen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 134/15
    Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2015
    Amtliche Quelle :

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