BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R
LSG Baden-Württemberg 31. Januar 2013
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BSG 16. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Krankengeld (Krg) über den 12.10.2009 hinaus. Die Beklagte forderte ihn nach § 51 Abs. 1 SGB V auf, binnen Frist einen Reha-Antrag zu stellen, andernfalls entfalle der Krg-Auszahlungsanspruch. Der Kläger legte Widerspruch ein, stellte jedoch keinen wirksamen Reha-Antrag.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Der Anspruch auf Krg entfällt mit Ablauf der Frist gemäß § 51 Abs. 3 SGB V, wenn kein wirksamer Reha-Antrag gestellt wird. Die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen die Aufforderung endet ex tunc mit deren Zurückweisung. Das Stammrecht auf Krg bleibt jedoch erhalten.

Praxishinweis
Krankengeldbezieher müssen die Aufforderung zur Reha-Antragstellung fristgerecht erfüllen, da sonst der Krg-Auszahlungsanspruch erlischt. Rechtsmittel gegen die Aufforderung hemmen die Frist nicht dauerhaft. Die Krankenkasse kann die Krg-Zahlung rechtmäßig einstellen, ohne den Versicherungsschutz zu beenden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 31/13 R
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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