BAG, Urteil vom 23.01.2018 - 9 AZR 200/17
LAG Sachsen 7. März 2017
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BAG 23. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Abgeltung von nicht genommenem Urlaub aus den Jahren 2007 bis 2015 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte kürzte den Urlaubsanspruch wegen Elternzeit gemäß § 17 Abs. 1 BEEG. Streit besteht über Umfang, Verfall und Rundung der Urlaubsansprüche.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt Teilabgeltung von 70,5 Urlaubstagen gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG, lehnt jedoch Abgeltung über 6,25 Tage aus 2008 ab wegen materieller Rechtskraft. Urlaub aus mehreren Kalenderjahren begründet jeweils eigene Streitgegenstände. Bruchteile unter einem halben Urlaubstag sind nicht aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG bleibt unentschieden.

Praxishinweis
Urlaubsabgeltungsansprüche aus verschiedenen Jahren sind gesondert geltend zu machen. Bruchteilige Urlaubsansprüche unter einem halben Tag sind abzugelten, nicht aufzurunden. Materielle Rechtskraft begrenzt Nachforderungen. Kürzungsrechte des Arbeitgebers bei Elternzeit bedürfen gesonderter Prüfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.01.2018 - 9 AZR 200/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 200/17
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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