BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678/12
LAG Berlin-Brandenburg 15. Mai 2012
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BAG 6. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Abgeltung von 15 Tagen gesetzlichen Urlaubs aus 2011. Die Parteien vereinbaren unbezahlten Sonderurlaub (Ruhen des Arbeitsverhältnisses) vom 1. Januar bis 30. September 2011. Die Beklagte verweigert die Urlaubsabgeltung mit Verweis auf das Ruhen und eine tarifliche Kürzungsregelung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesurlaubsgesetz (§§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 BUrlG) gewährt Urlaubsansprüche unabhängig von der Erbringung der Arbeitsleistung im Kalenderjahr. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses durch Sonderurlaub hindert das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht. Tarifliche Kürzungen (§ 26 Abs. 2 Buchst. c TV-Charité) sind wegen § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam. Auch unionsrechtlich besteht keine Verpflichtung zur Kürzung.

Praxishinweis
Unbezahlter Sonderurlaub begründet kein Ruhen des Urlaubsanspruchs. Arbeitgeber können den gesetzlichen Mindesturlaub nicht durch tarifliche oder sonstige Vereinbarungen für Zeiten des Ruhens mindern. Urlaubsabgeltungsansprüche bleiben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

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  • 3Gesetzlicher Urlaubsanspruch und unbezahlter SonderurlaubEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. Dezember 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 678/12
Entscheidungsdatum : 5. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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