BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 33/15
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Sachverhalt
Kläger und Beklagte streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) von 2008 und 2010. Streitgegenstand sind insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG aF und die formelle Ministerbefassung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die AVE unwirksam sind, weil der zuständige Minister oder sein Staatssekretär sich nicht persönlich und aktenkundig mit den AVE befasst haben (Art. 20 Abs. 1, 2, 3 GG). Zudem konnte nicht nachgewiesen werden, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF). Weitere materielle und verfahrensrechtliche Einwände werden zurückgewiesen.

Praxishinweis
Für die Wirksamkeit einer AVE ist eine dokumentierte, zustimmende Ministerbefassung zwingend. Die Ermittlung der 50 %-Quote hat sich auf den tarifvertraglichen Geltungsbereich zu beziehen, Einschränkungen durch AVE-Einschränkungsklauseln sind unberücksichtigt. Fehlende Ministerbefassung führt zur Nichtigkeit der AVE mit rückwirkender Wirkung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 33/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 ABR 33/15
Entscheidungsdatum : 21. September 2016
Amtliche Quelle :

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