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28. November 2003
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8. November 2006
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16. August 2014
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29. Mai 2020
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23. Oktober 2024
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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
- 1.
- der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
- 2.
- die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
- 1.
- den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
- 2.
- eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
- 3.
- die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
- 4.
- eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
- 5.
- Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.
Fußnote
§ 5 Abs. 1, 2 bis 5 u. 7 idF d. Bek. v. 25.8.1969 I 1323: Nach Maßgabe d. Entscheidungsformel mit d. GG vereinbar gem. BVerfGE v. 24.5.1977 I 1547 - 2 BvL 11/74 -
Fachbeiträge • 461
- 1. BAG, Urteil v. 27.04.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. April 2016
- 2. BGH, Urteil v. 11.11.2020Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 11. November 2020
- 3. BAG, Urteil v. 12.06.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Juni 2019
- 4. BAG, Urteil v. 17.06.2020Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 17. Juni 2020
- 5. BAG, Urteil v. 17.06.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 17. Juni 2015
- 6. BAG, Urteil v. 12.10.2010Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Oktober 2010
- 7. Die Verträge, die im Betrieb für Gerechtigkeit sorgenEingeschränkter ZugriffShknrwadmin · www.igmetall.de · 29. April 2019
- 8. BAG, Urteil v. 27.02.2018Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. Februar 2018
Öffentliche Quellen • 18
- 1. 20/13798 - Antrag: Keine Bürokratie auf Kosten des Mittelstandes - Abschaffung der verpflichtenden Urlaubskassenverfahren im Bauhaupt- und BaunebengewerbeBundestag Drucksachen · 14. November 2024
- 2. 20/14271 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13568 - Arbeitsbedingungen im HochbauBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2024
- 3. 20/8030 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7767 - Geplante kontingentierte kurzzeitige BeschäftigungBundestag Drucksachen · 14. August 2023
- 4. 20/6885 - Antrag: Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung - Für gute Arbeitsbedingungen und höhere LöhneBundestag Drucksachen · 22. Mai 2023
- 5. 20/10745 - Antrag: Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung - Für gute Arbeitsbedingungen und höhere LöhneBundestag Drucksachen · 20. März 2024
- 6. 20/13332 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke - Drucksache 20/11426 - Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung - Für gute Arbeitsbedingungen und höhere LöhneBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2024
- 7. 20/9407 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/4435 - Digitale Betriebsratsarbeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt umfassend ermöglichen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Pascal Meiser, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/6885 - Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung - Für gute Arbeitsbedingungen und höhere LöhneBundestag Drucksachen · 16. November 2023
- 8. 20/14345 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024