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10. Juli 2015
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1. Januar 2019
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23. Oktober 2024
23. Oktober 2024
(1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.
(2) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfeststellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich entgegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden sind.
(3) Für Rechtsnormen eines Tarifvertrags über eine betriebsverfassungsrechtliche Frage nach § 3 Absatz 1 und § 117 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt Absatz 2 Satz 2 nur, wenn diese betriebsverfassungsrechtliche Frage bereits durch Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft geregelt ist.
(4) Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber oder von der Vereinigung der Arbeitgeber die Nachzeichnung der Rechtsnormen eines mit ihrem Tarifvertrag kollidierenden Tarifvertrags verlangen. Der Anspruch auf Nachzeichnung beinhaltet den Abschluss eines die Rechtsnormen des kollidierenden Tarifvertrags enthaltenden Tarifvertrags, soweit sich die Geltungsbereiche und Rechtsnormen der Tarifverträge überschneiden. Die Rechtsnormen eines nach Satz 1 nachgezeichneten Tarifvertrags gelten unmittelbar und zwingend, soweit der Tarifvertrag der nachzeichnenden Gewerkschaft nach Absatz 2 Satz 2 nicht zur Anwendung kommt.
(5) Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung von Arbeitgebern mit einer Gewerkschaft Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags auf, ist der Arbeitgeber oder die Vereinigung von Arbeitgebern verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntzugeben. Eine andere Gewerkschaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluss eines Tarifvertrags nach Satz 1 gehört, ist berechtigt, dem Arbeitgeber oder der Vereinigung von Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderungen mündlich vorzutragen.
Fachbeiträge • 279
- 1. Welcher Tarifvertrag ist Trumpf?Eingeschränkter ZugriffAnn-Kathrin Rosebock · www.aurantia.de · 20. Juli 2026
- 2. Verbandstarifvertrag - und der Einwirkungsanspruch der GewerkschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Oktober 2024
- 3. Zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz unzulässigEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 13. Juli 2016
- 4. Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbarEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 11. Juli 2017
- 5. BAG, Beschluss v. 16.07.2024Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2024
- 6. BVerfG, Urteil v. 06.10.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 6. Oktober 2015
- 7. BVerfG, Urteil v. 11.07.2017Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 11. Juli 2017
- 8. BAG, Urteil v. 16.09.2020Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. September 2020
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/6146 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4948, 19/5419, 19/5647 Nr. 17 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Johannes Vogel (Olpe), Pascal Kober, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/4213 - Die 70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung entfristen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/5524 - Aktive und präventive Arbeitsmarktpolitik umsetzen - Qualifizierung ausweiten und Arbeitslosenversicherung stärkenBundestag Drucksachen · 28. November 2018
- 2. 19/8434 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. März 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. März 2019