BGH, Urteil vom 10.12.2013 - X ZR 24/13
LG Hannover 13. März 2012
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OLG Celle 7. Februar 2013
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BGH 10. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucher-Dachverband, klagt gegen die Beklagte, einen Reiseveranstalter, wegen der Verwendung von Klauseln in AGB, die dem Veranstalter ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Flugzeiten einräumen und die Verbindlichkeit von Reisebüro-Informationen zu Flugzeiten ausschließen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft die Klauseln nach §§ 307, 308 BGB und § 1 UKlaG. Die Klauseln modifizieren das Hauptleistungsversprechen (§ 651a BGB) unzulässig, da sie dem Transparenzgebot und der Zumutbarkeit widersprechen. Ein pauschaler Änderungsvorbehalt bei Flugzeiten ohne konkrete Gründe ist unwirksam. Die Freizeichnung von Reisebüro-Informationen benachteiligt den Reisenden unangemessen.

Praxishinweis
Reiseveranstalter dürfen Flugzeiten nur verbindlich oder mit klar definiertem, eng begrenztem Leistungsbestimmungsrecht vereinbaren. Klauseln, die einseitige, unbegrenzte Änderungen oder die Unverbindlichkeit von Reisebüro-Informationen vorsehen, sind unwirksam und dürfen nicht verwendet werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.12.2013 - X ZR 24/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 24/13
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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