BFH, Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/14
FG Münster 11. Dezember 2013
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BFH 19. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine in Großbritannien ansässige Personengesellschaft, betreibt Handel mit physischem Gold. Das Finanzamt verweigert die Anerkennung eines Verlustfeststellungsbescheids für 2007 mit der Begründung, die Tätigkeit sei vermögensverwaltend und keine gewerbliche Tätigkeit. Streitgegenstand sind u.a. §§ 4 Abs. 3, 15 Abs. 2, 42 AO, DBA-Großbritannien.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert die Tätigkeit als gewerblich i.S. des § 15 Abs. 2 EStG, da kurzfristiger, häufiger Goldumschlag und Fremdfinanzierung vorliegen. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf physischen Goldhandel nicht übertragbar. Die Klägerin darf den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG findet keine Anwendung, da Goldbarren dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind und keine Wertpapiere vergleichbaren Rechte darstellen. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO liegt nicht vor.

Praxishinweis
Goldhandel kann bei häufigem, kurzfristigem Umschlag und Fremdfinanzierung als Gewerbebetrieb gelten. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist zulässig, § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG greift bei physischem Gold nicht ein. Wertpapierhandelsgrundsätze sind auf Goldhandel nicht übertragbar. Steuerliche Gestaltungsmissbräuche sind restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/14
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IV R 50/14
Entscheidungsdatum : 19. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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