BFH, Entscheidung vom 08.04.2008 - VIII R 64/06
FG Hamburg 15. Juni 2006
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BFH 8. April 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die AfA-Bemessung eines betrieblich genutzten PKW nach § 7 Abs. 1 EStG. Die Klägerin setzte den PKW zunächst über vier Jahre linear ab, führte danach einen Restwert von 10.000 DM fort und wollte die unterlassene AfA im Streitjahr 1999 nachholen. Das Finanzamt setzte einen Erinnerungswert von 1 DM an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die lineare AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von acht Jahren bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM. Ein Restwert wegen Wiederverkaufswerts ist nicht anzuerkennen, da dieser die AfA während der Nutzung nicht mindert. Die Nachholung willentlich unterlassener AfA für Vorjahre ist unzulässig, da keine rechtliche Grundlage besteht.

Praxishinweis
AfA bei PKW ist strikt linear über acht Jahre bis auf 1 DM Erinnerungswert vorzunehmen. Ein Wiederverkaufswert mindert die AfA-Bemessungsgrundlage nicht. Willkürlich unterlassene AfA kann nicht im Nachhinein geltend gemacht werden, Nachholung ist nur bei fehlerhafter Schätzung zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 08.04.2008 - VIII R 64/06
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VIII R 64/06
    Entscheidungsdatum : 7. April 2008

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