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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 08.03.2007 - 1 BvR 1275/97 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1275/97 |
| Entscheidungsdatum : | 7. März 2007 |
Vollständiger Text
Normenkette
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 RVG § 61 Abs. 1
Vorinstanz
OLG Karlsruhe; 02.06.1997; 18 UF 49/96 / AG Konstanz; 27.02.1996; 3 F 258/93
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1275/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 2. Juni 1997 - 18 UF 49/96 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 27. Februar 1996 - 3 F 258/93 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 8. März 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 EUR (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, der gemäß der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG anzuwenden ist, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
Bei der konkreten Bemessung des Gegenstandswerts ist zunächst die subjektive Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Neben dieser subjektiven Seite muss auch die objektive Bedeutung der Sache in die Bewertung Eingang finden (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Dabei kommt es für die Erhöhung des Ausgangswertes darauf an, ob die objektive Bedeutung des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht aufweist (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin und die - neben diesem ein eigenständiges Gewicht aufweisende - objektive Bedeutung der Sache rechtfertigen die Bewertung der Angelegenheit mit 20.000 EUR. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründen dagegen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.