BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZR 136/12
BGH 10. Dezember 2014
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BGH 3. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe eines Fitness-Studios. Die Beklagten erheben hilfsweise eine Widerklage auf Aufwendungsersatz. Über das Vermögen des Beklagten zu 1 wird Insolvenzverfahren eröffnet. Das Berufungsgericht verwirft dessen Berufung zur Räumungsklage als unzulässig und unterbricht das Verfahren nur hinsichtlich der Widerklage.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass gemäß § 240 ZPO bei Insolvenz eines Beklagten der gesamte Rechtsstreit unterbrochen wird, wenn auch nur ein Anspruch die Insolvenzmasse betrifft. Die Räumungspflicht betrifft die Insolvenzmasse, weshalb die Berufungsbegründungsfrist ruht und die Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird zurückgewiesen (§§ 240, 249, 574 ZPO).

Praxishinweis
Bei Insolvenz eines Prozessbeteiligten führt die Betroffenheit eines einzelnen Anspruchs der Insolvenzmasse zur Unterbrechung des gesamten Verfahrens. Fristen ruhen, was insbesondere bei Räumungsklagen zu beachten ist. Eine differenzierte Betrachtung von Herausgabe- und Räumungspflichten ist erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZR 136/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 136/12
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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